4.3.1.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Fragen stellen oder Erklärungen abgeben können und der psychiatrische Gutachter habe nur dessen eigenen Fragen zugelassen, ist auszuführen, dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar keine spontanen Angaben des Beschwerdeführers festgehalten wurden (VB 87.3 S. 6), er im Rahmen der vertiefenden Befragung (VB 87.3 S. 6 ff.) jedoch ausführlich Auskunft gegeben hat und es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass ihm der Gutachter weitere Ausführungen verwehrt hat. Im Gutachten merkte dieser denn auch an, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, nachzufragen (VB 87.3 S. 17).