4.3.1.3. Weiter vermag auch die fotografische Aufnahme der "Bestätigung der gutachterlichen Abklärung im IME St. Gallen" des Beschwerdeführers (Beilage zum Nachtrag zur Beschwerde vom 7. Mai 2023), mit welcher er belegen will, dass "wahrscheinlich" der Gutachter im Nachgang zu seiner Unterschrift "offenbar" ein Häkchen angefügt habe (vgl. Nachtrag zur Beschwerde vom 7. Mai 2023 S. 1), keinen Anschein der Befangenheit des Gutachters zu begründen. Unbestrittenermassen erfolgte die fotografische Aufnahme der "Bestätigung der gutachterlichen Abklärung im IME St. Gallen" des Beschwerdeführers am Untersuchungstag, 21. Juni 2023, um