Dass der Gutachter im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (Geschäftsgründung) diskutierte, welche der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Gutachten nicht von sich aus preisgegeben hat (VB 87.3 S. 15), gehört gemäss der von der IV vorgegebenen Gliederung eines Gutachtens zu einer psychiatrischen Begutachtung, und zudem sieht es diese Gliederung auch vor, das äussere Erscheinungsbild zu dokumentieren (vgl. VB 76 S. 5). Prof. Dr. med. C._____ durfte und musste diese Punkte somit thematisieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern Prof. Dr. med.