bei einer rechtlichen Untersuchung die Wahrheit zu sagen habe. Ausserdem habe der Gutachter ihn wegen seiner Tätowierungen und Hautbräunung auf negative Weise angesprochen (vgl. Nachtrag vom 7. Mai 2023 zur Beschwerde S. 1). Dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022, welches dem Nachtrag vom 7. Mai 2023 zur Beschwerde beilag, ist zu entnehmen, dass er bereits damals rügte, dass sein äusseres Erscheinungsbild schriftlich erfasst worden sei und er das Gefühl habe, dass dieses einen Einfluss auf den Bericht der psychiatrischen Untersuchung gehabt habe.