Ausgenommen seien die Zeiten einer stationären Behandlung sowie die entsprechende Rekonvaleszenzzeit (vgl. VB 111 S. 5 f.). Letzterer stellte fest, die psychiatrischen Diagnosen würden im Wesentlichen durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht und aufrechterhalten. Hierauf würden auch die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen im Rahmen der Standardindikatorenprüfung hinweisen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert erkannt werden (vgl. VB 110 S. 2). -7-