__ abgestellt werden könne. Erstere führte aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne kein Gesundheitsschaden erkannt werden, welcher sich von den verursachenden und aufrechterhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angestammter (als adaptiert angesehen) als auch in angepasster Tätigkeit seit dem 25. März 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Ausgenommen seien die Zeiten einer stationären Behandlung sowie die entsprechende Rekonvaleszenzzeit (vgl. VB 111 S. 5 f.).