Zur Arbeitsfähigkeit hielt er – aus medizinisch-theoretischer Sicht ohne Einbezug von rechtlichen Aspekten (vgl. VB 87.3 S. 31) – fest, aufgrund der psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert bestehe bei verminderter Belastbarkeit und reduzierter Durchhaltefähigkeit gegenwärtig keine Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert). Das Leiden sei jedoch durch eine Intensivierung der Behandlung mit einer tagesklinischen/stationären psychiatrischen Behandlungsmassnahme unter Kontrolle der Blutserumspiegel der verordneten Medikamente bei leitliniengerechter störungsspezifischer Behandlung innert nützlicher Zeit (3-6 Monate) besserbar.