aber in der Lage gewesen, eine andere Frau zu suchen und eine Familie sowie eine Firma zu gründen, wobei Letztere jedoch nicht den gewünschten Ausweg aus der beruflichen Perspektivlosigkeit gebracht habe. Im sozialen Kontext habe er sich zurückgezogen. Die medikamentöse Compliance sei unzureichend und die Behandlungsmassnahmen seien nicht ausgeschöpft. Aktuell sei die soziale Teilhabefähigkeit nur teilweise vermindert, jedoch ganz gewiss nicht aufgehoben. Ein Leidensdruck liege vor. Aus medizinischer Sicht seien die Standardindikatoren mehrheitlich nicht erfüllt. Ein verselbständigtes psychiatrisches Leiden liege nicht vor (vgl. VB 87.3 S. 29 f.).