Weiter führte der Gutachter im Rahmen einer ergebnisoffenen Beurteilung der Standardindikatoren aus, der Beschwerdeführer sei unter unauffälligen emotionalen Bedingungen in der Herkunftsfamilie aufgewachsen und habe die Schulzeit ohne Auffälligkeiten absolviert. Er sei in die Schweiz eingereist und habe über Jahre unauffällig gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selber verdienen können. Während der Partnerschaft mit der Ex-Freun- din zwischen 2016-2018 sei er in Kontakt mit Drogen gekommen und in ein seelisches Ungleichgewicht geraten.