Mangels Nachweisbarkeit im Blut müsse davon ausgegangen werden, dass eine unzureichende medikamentöse Compliance bestehe. Schon in der Psychiatrische Dienste D._____ habe er sich kein Blut zur Kontrolle abnehmen lassen wollen. Zudem werde auch keine verhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt. Eine Intensivierung der Behandlung im Rahmen einer tagesklinischen/stationären psychiatrischen Behandlungsmassnahme unter Kontrolle des Blutserumspiegels der verordneten Medikamente erscheine notwendig (vgl. VB 87.3 S. 29).