2.6. Die Beschwerdegegnerin teilte im Schreiben vom 8. Juni 2023 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. -3- 2.7. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Stellungnahme zur Vernehmlassung ein. 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 113) zu Recht abgewiesen hat.