Es ist demnach auf die erwähnte Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2023 abzustellen, wonach das Ereignis vom 22. Mai 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für (maximal) zwei Wochen begründete, bevor wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. E. 3. hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen, darauf gestützten Taggeldleistungen vom 23. Mai 2022 bis zum 5. Juni 2022 im Rahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (VB 47 Ziff. 28; 30; 32 sowie Entscheid Ziff. 3) sind folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.