5.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2023 zu erwecken vermag (vgl. E. 4.2. hiervor). Diese ist damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin durfte sich im Entscheid vom 14. März 2023 (VB 47) darauf abstützen. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.