5.2.6. Letztlich gilt anzumerken, dass die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. C._____ zwar durch den Beschwerdeführer als medizinischen Laien, nicht jedoch fachärztlich bestritten wird. So führte Dr. med. D._____ im erwähnten undatierten Bericht (BB 5) lediglich aus, eine Meniskusläsion könne nach Traumaereignis aufgrund einer anhaltenden Schmerzsymptomatik zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit als der von Dr. med. C._____ attestierten maximalen zwei Wochen führen. Dass dies im konkreten Fall so sei, wird derweil weder explizit behauptet noch entsprechend begründet. -8-