Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2022 aktiv an zwei Fussballspielen teilgenommen und dabei drei Tore erzielt hat. Spätestens im Oktober 2022 lag somit überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) keine auf Kniebeschwerden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr vor. Die von Dr. med. D._____ weit über diesen Zeitpunkt hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.