Für die Spiele vom 1. und 19. Oktober 2022 für den FC F._____ gilt dies jedoch nicht. So war der Beschwerdeführer in beiden Spielen gemäss den entsprechenden Matchberichten nicht nur in der jeweiligen Startaufstellung, sondern hat dabei auch noch ein bzw. zwei Tore erzielt (VB 42 S. 1 f.). Anders als einen Einsatz am 12. Juni 2022 bestreitet der Beschwerdeführer diese beiden Einsätze denn auch nicht explizit. Er bringt in seiner Eingabe vom 12. Juni 2023, wie auch der Co-Trainer in seiner Stellungnahme, lediglich pauschal vor, dass Schiedsrichter in solchen Amateurligen teilweise Flüchtigkeitsfehler unterlaufen und den Rapport nicht ordnungsgemäss ausfüllen würden.