5.2.3. Aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, geht – angesichts der minimalen objektiven klinischen und bildgebenden Befunde (vgl. E. 5.1. hiervor) – hervor, dass dieser die attestierte bis zur Meniskus-Operation am 18. April 2023 angeblich durchgehend bestehende volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen Tätigkeit als Pizzaiolo bzw. im Lieferservice (praktisch) einzig mit den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers begründete (VB 12; 19; 25; 34; 50 f.; vgl. VB 20).