5.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die ausführlichen medizinischen Akten vorliegend ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status des Beschwerdeführers zeigen. Der medizinische Sachverhalt bleibt denn auch von Dr. med. D._____ unbestritten. Umstritten ist lediglich die Frage nach der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers. Dies kann ohne Weiteres durch eine Aktenbeurteilung erfolgen – eine persönliche Untersuchung ist dafür nicht (zwingend) notwendig (vgl. E. 4.3. hiervor).