In allen weiteren Berichten der involvierten Orthopäden sei stets von einem flüssigen, hinkfreien Gang, einem problemlos gehaltenen Einbeinstand, freier Beweglichkeit für Flexion/Extension sowie nur geringfügig/leicht positiven medialen Meniskuszeichen die Rede. Angesichts dieser für einen medialen Meniskusschaden nur sehr dürftigen positiven klinischen Befunde sei eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Pizzaiolo von maximal zwei Wochen ab dem 23. Mai 2022 vertretbar, danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 45).