2. Streitig und zu prüfen bleibt damit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 (VB 47) zu Recht (lediglich) Taggeldleistungen vom 23. Mai bis zum 5. Juni 2022 im Rahmen einer 100%gen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen hat. -4- 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung und des sich daraus ergebenden Taggeldanspruches letztlich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 20. Februar 2023 (VB 45).