28 f. und 32). Diese wurde ihm bis zu 10. Februar 2023 gewährt, was – soweit ersichtlich und nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 34) – unbestritten blieb. Über andere Heilbehandlungskosten ist im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden, weshalb solche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Entsprechend kann nicht auf den sinngemässen Beschwerdeantrag betreffend Übernahme von (über die Physiotherapie hinausgehenden) Heilbehandlungskosten eingetreten werden.