1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, ihm seien die Heilbehandlungskosten zurückzuerstatten, welche ihm durch die zwischenzeitige Verneinung eines Unfallereignisses (und der unfallähnlichen Körperschädigung) entstanden seien, ist vorweg festzuhalten, dass im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2023 hinsichtlich der Heilbehandlungskosten lediglich über die Kostenübernahme für die Physiotherapie des Beschwerdeführers entschieden worden ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47, Dispositiv Ziff. 3, vgl. Ziff. 28 f. und 32).