Nach ersten medizinischen Abklärungen teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass sie ihre Leistungspflicht verneine, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Trotz Einwänden des Beschwerdeführers bestätigte sie ihren Entscheid mit Verfügung vom 24. November 2022.