1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. April 2016 als Mitarbeiter in einer Pizzeria angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. Mai 2022 hatte er sich bei einem Fussballspiel am rechten Knie verletzt, woraufhin er mit Unfallmeldung vom 12. Juli 2022 Leistungen der Beschwerdegegnerin beantragte. Nach ersten medizinischen Abklärungen teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass sie ihre Leistungspflicht verneine, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.