Das Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil VBE.2017.587 vom 13. Februar 2018 in der Erwägung 7.6.2. zudem fest, der Beschwerdeführerin sei ein Abzug vom Tabellenlohn von (maximal) 10 % zu gewähren (VB 211/17). Ob dieser Abzug weiterhin zu gewähren wäre, kann vorliegend offenbleiben, denn selbst bei Berücksichtigung eines solchen und Anwendung der einschlägigen Tabellenlöhne der LSE 2020 läge kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor (Valideneinkommen: Fr. 49'942.00 (Fr. 3'932.00 x 12 = Fr. 47'184.00 : 40 x 42.1 = Fr. 49'661.15 : 106 x 106.6 = Fr. 49'942.00), Invalideneinkommen: Fr. 31'496.00 (Fr. 4'276.00 x 12 =