Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.1), weshalb zur IV-Be- rechnung die im Verfügungszeitpunkt bereits publizierte LSE 2020 hätte herangezogen werden müssen. Das Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil VBE.2017.587 vom 13. Februar 2018 in der Erwägung 7.6.2. zudem fest, der Beschwerdeführerin sei ein Abzug vom Tabellenlohn von (maximal) 10 % zu gewähren (VB 211/17).