Somit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für den Einkommensvergleich beim Abstellen auf Tabellenlöhne grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.1), weshalb zur IV-Be- rechnung die im Verfügungszeitpunkt bereits publizierte LSE 2020 hätte herangezogen werden müssen.