halt falsch ausgefüllt (Frage 2.2, wonach die Beschwerdeführerin einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde, wenn sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte [VB 241/2]), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin diese Frage falsch verstanden oder beantwortet hätte. Diese Ausführungen dienten denn auch lediglich zur Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Vollzeit-, Teilzeit- oder Nichterwerbstätige und damit zur Festlegung der anwendbaren Berechnungsmethode. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich grundsätzlich nicht zu beanstanden.