7.3. Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin errechnete, im Vergleich zu vorherigen Verfügungen, tiefere Invaliditätsgrad von 27 % ergibt sich aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf den Tabellenwerten der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft basiert und dieses im Vergleich zu jenem Valideneinkommen aus der Verfügung vom 12. Juni 2017 – damals Tätigkeiten als Mitarbeiterin Produktion sowie als Reinigungskraft – tiefer ausfällt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haus-