Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde rechtsgenüglich und widerspruchsfrei erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Folglich ist von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 35 % (Mittelwert; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 5 und 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2) wegen erhöhten Pausenbedarfs und langsamerer Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.