Zudem ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. statt vieler: BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, effektiv eine Arbeitsstelle zu finden, ist hingegen nicht medizinischer Natur. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. F._____ im Bericht vom 1. Mai 2023 ist folglich nicht weiter einzugehen.