vgl. auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.587 vom 13. Februar 2018 E. 5.2.2. in VB 211/11). Zudem wurden auch die Empfehlungen des psychiatrischen MGSG-Gutachters (Intensivierung der antidepressiven Medikation, teilstationäre tagesklinische Behandlung [VB 196.3/25 f.]) ausweislich der Akten nicht ansatzweise umgesetzt. Im Gegenteil nimmt die Beschwerdeführerin im Vergleich zu damals, als noch etwa alle drei Wochen Psychotherapiesitzungen stattfanden (VB 196.3/25), entsprechende Termine mittlerweile nur noch alle sechs bis sieben Wochen wahr und hatte die Behandlung zwischen Februar 2018 und Juli 2020 bei Dr. med. et phil. E._____ gar gänzlich abgesetzt (VB 248/3).