Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist denn auch bereits dem MGSG-Gutachten vom 16. November 2016 zu entnehmen (VB 196.1/40). Das Versicherungsgericht hielt im Urteil VBE.2017.587 vom 13. Februar 2018 nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens dazu fest, die psychiatrischen Diagnosen wiesen keinen erheblichen Schweregrad auf und es liesse sich aus rechtlicher Sicht nicht auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen (E. 5.2.2. und 6. des nämlichen Urteils in VB 211/11 ff.). Ebenso stellt Dr. med. et phil. E.___