6.2. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. et phil. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2021 (VB 248/3 f.) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geltend macht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dieser Bericht lag RAD-Arzt med. pract. C._____ vor und dieser zeigte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022 auf, dass keine im Vergleich zum Referenzzeitpunkt weitergehenden Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht vorlägen und die gleichen Befunde übermittelt worden seien. Die zwar zwischenzeitlich veränderte, aber nur minimal dosierte Medikation erweise sich als unerheblich (VB 260/3).