6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, gestützt auf die Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte und entgegen den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit auszugehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie vor Erstellung der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 nicht persönlich untersucht worden sei.