beitsfähigkeit hielt Dr. med. D._____ fest, in der angestammten Tätigkeit, welche als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht seit der Neuanmeldung arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit im regelmässigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Überkopfpositionen des rechten Arms, kein Bücken, Kauern und Knien, kein Steigen auf Leitern und nur seltenes Treppensteigen, keine Zwangshaltungen für die HWS und LWS, keine Kälte und Nässe) bestehe seit dem Unfall vom 21. September 2020 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leis-