In psychiatrischer Hinsicht lägen im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde bei der Beschwerdeführerin vor. Somit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden (VB 260/3). Aus somatischer Sicht diagnostizierte RAD-Arzt Dr. med. -5-