Die relevanten zeitlichen Referenzpunkte bilden vorliegend zum einen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 (VB 205) und zum anderen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 22. März 2023 (VB 269). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als nunmehr orthopädische Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (VB 259/3, 260/3 f.).