1.2. Im Rahmen eines im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) durchführen (Gutachten vom 9. April 2013). Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. November 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und hob mit Verfügung vom 19. November 2013 die IV-Rente der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 wiedererwägungsweise auf. Das Versicherungsgericht hiess die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden mit Urteil VBE.2014.12, VBE.2014.14 vom 9. Dezember 2014 teilweise gut und