4. 4.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten sind daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind sie einstweilen vorzumerken.