Bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven liegt im Zeitpunkt der Publikation der Verfahrenseinstellung Kenntnis des Schadens vor (BGE 134 V 257, 129 V 195). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die AHV-Ausgleichskasse innert dieser Frist die Schadenersatzverfügung erlassen (KIESER, a. a. O., N. 121 zu Art. 52 AHVG).