Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können. Bei einer Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins (BGE 131 V 425 E. 3.1 S. 427). Bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven liegt im Zeitpunkt der Publikation der Verfahrenseinstellung Kenntnis des Schadens vor (BGE 134 V 257, 129 V 195).