3.5.3. Nach dem Dargelegten war die Beschwerdeführerin als Vorsitzende der Geschäftsführerin bzw. als Geschäftsführerin verantwortlich für das Ab- rechnungs- und Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihr obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam sie nicht nach, ohne dass ein Rechtfer- -8-