Die Beitragsausstände mussten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion bekannt gewesen sein. Es ist vorliegend aufgrund der Akten und ihrer Ausführungen auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich um die Ausstände wusste, wurden ihr die entsprechenden Zahlungsbefehle doch gar persönlich zugestellt (VB 126, 130, 149, 150, 168).