Bei solchen langjährigen Beitragsausständen kommen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vorherein nicht in Betracht, weil das Zurückhalten von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden. Bei einem längerdauernden Engpass gilt uneingeschränkt, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 694 mit Hinweisen).