H 165/01 H 166/01 vom 19. November 2002 E. 4). Der Geschäftsführer einer GmbH hat die gesetzliche Pflicht, die ordnungsgemässe Abwicklung des Beitragswesens und die Kontrolle des Geschäftsgangs wahrzunehmen. Das Nichtbezahlen von gemahnten und betriebenen Sozialversicherungsbeträgen ist dem Geschäftsführer als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 405/01 vom 16. April 2004 E. 4). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3).