__ GmbH respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass bis zum Zeitpunkt des Konkurses - trotz den Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin - Beitragsausstände von total Fr. 12'565.90 vorlagen, welche infolge Konkurses nicht mehr einbringlich waren. Mit anderen Worten: Wären die Akontobeiträge und die Sozialabgaben auf die ausbezahlten Löhne pflichtgemäss bezahlt worden, wäre (selbst bei einem Konkurs) der vorliegende Schaden so nicht entstanden. -6-