Aufgrund der Liquidierung der B._____ GmbH können die ausstehenden Beträge zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren bezogen werden, womit ein Schaden von total Fr. 12'565.90 im Sinne von Art. 52 AHVG eingetreten ist. 3.3. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV durch die B._____ GmbH respektive durch die Beschwerdeführerin ist als widerrechtlich zu qualifizieren (siehe UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 39 f.).