3. 3.1. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden (siehe unten, E. 3.2.), Widerrechtlichkeit (siehe unten, E. 3.3.), Kausalzusammenhang (siehe unten, E. 3.4.) und Verschulden (siehe unten, E. 3.5.).