2. 2.1. Aus den Akten ergibt sich und unbestritten ist, dass die B._____ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Für die Jahre 2014 bis 2017 macht die Beschwerdegegnerin eine offene Forderung (Sozialversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) in Gesamthöhe von CHF 12'565.90 geltend (Vernehmlassungsbeilage [VB] 203/2 ff. und VB 203/6 ff.).